Elektronisches Patientendossier

Ein Schwerpunkt-Thema vertieft.

Unser Positionspapier

Die obligatorische Einführung des Elektronischen Patientendossiers (EPD) wird vom Bund für Spitäler im Frühling 2020 und für Pflegeheime bis 2022 verlangt. Für Ärzte ist die Führung des EPD vorerst noch freiwillig. Der Aargauische Seniorenverband (ASV) ist überzeugt, dass mit dem EPD die integrierte Versorgung und die Behandlungs­qualität deutlich verbessert werden kann. Der ASV fordert, dass auf Bedürfnisse und Erfordernisse von älteren Menschen eingegangen wird. Der Datensicherheit ist oberste Priorität einzuräumen. Die Freigabe hochsensitiver Daten hat selbstbestimmt und selektiv zu erfolgen. Mittelfristig sind alle Gesundheits­fachpersonen ins EDP obligatorisch einzubinden. Der ASV stellt fest, dass im Umfeld des EPD heute teils widersprüchliche und isolierte Zielsetzungen in anderen Gesetzgebungs­prozessen verfolgt werden, das schwächt leider das Vertrauen ins EPD.

November 2019

 

Im Vergleich zum Ausland erfolgt die Einführung des EPD in der Schweiz spät, zögerlich und noch zu wenig durchdacht. Viele Gesundheitsfachleute führen seit Jahrzehnten zumeist wenig strukturierte und zu oft unvollständige EPD. Diese sind bis heute teils ungenügend gegen Hackerangriffe geschützt. Patientinnen und Patienten können diese oft nur partiell oder gar nicht und teils nur gegen Bezahlung einsehen. Die wenig strukturierten Angaben lassen sich für die medizinische Forschung nicht und für die Sicherung der Behandlungsqualität bisher kaum nutzen. Nun wird den Patienten das EPD als «eierlegende Wollmilchsau» angepriesen. Das kann dieses jedoch aufgrund des zu knappen und ungenügenden Basisgesetzes gar nicht leisten. Der ASV ist überzeugt, dass das EPD die erhofften Zielsetzungen erreichen könnte, wenn u.a. nachfolgende Forderungen umgesetzt würden:

Im Umfeld des EPD gibt es zurzeit weitere Gesetzgebungsprozesse, welche teilweise isoliert und im Widerspruch zum EPD entstehen. Die Schnittstellen zur Datenschutzgesetzgebung, zum Heilmittelgesetz, zum Gesetz für eine elektronische Identifizierungseinheit, zum Gesetz über die elektronische Signatur oder zum Krankenversicherungsgesetz sind nach Auffassung des ASV besser aufeinander abzustimmen. Der Datenhunger der Politik, der Pharma, der medizinischen Forschung, der Krankenversicherer ist enorm. Wer für die Sicherheit, die Aufbereitung und die Anonymisierungsprozesse welcher Patientendaten die Verantwortung und die Kosten trägt, wird in den einzelnen Gesetzeswerken noch zu unterschiedlich oder zu vage beantwortet.

Der ASV erwartet, dass das EPD mittelfristig als zentrales Dossier von allen Gesundheitsfachleuten in der gesamten Behandlungskette genutzt werden muss. Dies mit dem Ziel, die Behandlungsqualität und damit die Behandlungssicherheit für alle Patienten mit Hilfe des EPD deutlich zu erhöhen.

Damit das EPD nicht zu einem unübersichtlichen Datenfriedhof verkommt, muss eine effektive und einheitliche Struktur zur Datenablage aufgebaut werden. Eine solche fehlt zurzeit ebenso wie eine Suchfunktion über alle abgelegten Dokumente hinweg. Daten für die Notfallmedizin sind speziell hervorzuheben und zu kennzeichnen. Die Aktualität und die Relevanz der Dokumente (Impfausweis, Röntgenbilder, Rezepte für Medikamente, Blutdruckwerte, Arzt- und Spitalberichte, etc.) sind sicher zu stellen. Behandlungswege und Therapieerfolge sind sichtbar zu machen. Das EPD sollte z.B. automatisch auf aktuelle Termine, abgelaufene Impfungen und die Erneuerung befristeter Rezepte aufmerksam machen.

Aus Kapazitäts- und Kostengründen ist es notwendig, die Vervollständigung des EPD mit alten und neuen Daten schrittweise aufzubauen. In der Einführungsphase muss die Einwilligung zu einem EPD freiwillig bleiben. Der Entscheid für oder gegen ein EPD liegt somit bei den Patientinnen und Patienten. Mittelfristig sollte das EPD so weiterentwickelt werden, dass alle Patientinnen und Patienten die Einsicht gewinnen, dass ihnen das EPD unzweifelhafte Vorteile bringt. Via Patientenverfügung ist sicher zu stellen, dass die Verwaltung des EPD auch einer Vertrauensperson übertragen werden kann. Für den Notfall ist festzuhalten, für wen welche Daten wie zugänglich sind.

Jede Person soll selbst bestimmen können, welche Gesundheitsfachperson die hinterlegten Dokumente einsehen darf oder an wen diese weitergegeben werden dürfen.

Das EPD enthält äusserst sensible persönliche Daten. Wer nicht an der Behandlung von Patientinnen und Patienten beteiligt ist, darf keine Einsicht ins EPD erhalten. Aussenstehende, Arbeitgeber, Behörden und Versicherer dürfen keinesfalls Zugriff auf persönliche Daten haben. Der ASV fordert einen sehr strengen Datenschutz, alle Zugriffe sind zu protokollieren. Es ist ein doppelt abgesichertes System für das Login einzurichten. Der Datenverkehr hat verschlüsselt zu erfolgen und die Daten dürfen die Schweiz nicht verlassen.

Der Zugang zum EPD muss für alle Menschen einfach und kostenlos möglich sein. Patientinnen und Patienten sind in der Handhabung des EPD unentgeltlich zu beraten und im Umgang mit den vielfältigen Endgeräten zu schulen.

Die Gesundheitsfachleute sollten den Auftrag für regelmässige Beratungen erhalten. Welche Daten und Dokumente sind im EPD wie zu erfassen und wem sind diese zugänglich zu machen oder wann sind welche Dokumente später wieder zu löschen. Der letzte Entscheid hat immer der Patient.

Die Einwilligung für das EPD soll jederzeit und ohne Begründung widerrufen werden können und gleichzeitig sind dann alle darin enthaltenen Dokumente unwiderruflich inklusive aller Sicherungskopien zu löschen.

News

Endlich ist es so weit,
Sie können Ihr emedo eröffnen. Das teilt eHealth Aargau mit.
Ein ’emedo’ (elektronisches medizinisches Dossier) – so nennt sich das Elektronische Patientendossier im Aargau – kann in der Hauptpost Aarau seit anfangs Mai 2021 eröffnet werden.
Mehr dazu in den emedo-News und im AZ-Artikel vom 3.5.21.


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Was Sie heute schon zum EPD wissen müssen. →
Von der Zertifizierung des Kantons Aargau bis zur Anmeldung am Postschalter.

Links

Patientendossier kurz erklärt
www.patientendossier.ch

Elektronisches Gesundheitsdossier
www.emedo.ch

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